Großgerätekooperation mit einem Krankenhaus im privatärztlichen Bereich
Überregionaler Zusammenschluss zweier Gemeinschaftspraxen
Eingliederung einer bestehenden Praxis (Erwerb eines Kassenarztsitzes)
- Situation:
Eine radiologische Gemeinschaftspraxis und ein Krankenhaus möchten zusammen ein Großgerät anschaffen. Für die einzelne Praxis bzw. das Krankenhaus ist der Betrieb des Gerätes zu teuer. Für sich genommen kann keine der beiden Parteien ausreichend Patienten zur Auslastung des Gerätes akquirieren. - Problemstellung:
Beide Parteien möchten am Erfolg der Kooperation partizipieren. Die Gründung einer Betreibergesellschaft scheidet jedoch aus, da in diesem Fall zu hohe Steuerbelastungen anfielen. - Lösung:
Gemeinschaftspraxis und Krankenhaus gliedern zwei ihrer Ärzte aus, die zusammen eine privatärztliche Gemeinschaftspraxis am Krankenhaus gründen. Diese erwirbt das Gerät. Haftungsmäßig sind die beiden Ärzte durch vertragliche Gestaltung mit der Gemeinschaftspraxis bzw. mit dem Krankenhaus abgesichert. Eine vertragliche Vereinbarung stellt außerdem sicher, dass die einzelnen Gewinnanteile des Praxisarztes bzw. des Krankenhausarztes entsprechend berücksichtigt und zugeordnet werden. Die Verträge werden so gestaltet, dass keine zusätzlichen Umsatzsteuerbelastungen entstehen.
Überregionaler Zusammenschluss zweier Gemeinschaftspraxen
- Situation:
Zwei an verschiedenen Standorten tätige Gemeinschaftspraxen beabsichtigen, sich aus strategischen Gründen langfristig zusammenzuschließen. - Problemstellung:
In der ersten Phase möchten die Praxen trotz Zusammenschluss noch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit bewahren. In Kürze ausscheidende 'Altgesellschafter' möchten jedoch schon bei Zusammenschluss ihre spätere Abfindung geregelt wissen. - Lösung:
Es kommt zur Gründung einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis. Beide Praxen werden bewertet. Aus der Relation der Werte zueinander ergeben sich die Beteiligungsverhältnisse an der neuen überörtlichen Gemeinschaftspraxis, die steuerneutral ohne Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven gegründet wird. Bezüglich der Altgesellschafter wird auf Basis der errechneten Werte der Abfindungsbetrag festgelegt. Zur vorübergehenden Wahrung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit werden für die Standorte Profitcenter gebildet, deren Ergebnis für die Gewinnverteilung des jeweiligen Standortes maßgebend ist.
Eingliederung einer bestehenden Praxis (Erwerb eines Kassenarztsitzes)
- Situation:
Eine große Gemeinschaftspraxis möchte – wie auch andere Konkurrenzpraxen – den Kassensitz einer am gleichen Ort bestehenden Einzelpraxis 'erwerben'. Der derzeitige Praxisinhaber jedoch will seine Praxis erst in drei Jahren veräußern. - Problemstellung:
Da der Erwerb eines Kassenarztsitzes rechtlich nicht möglich ist und damit außerdem die steuerliche Absetzbarkeit des Kaufpreises gefährdet wird, muss die gesamte Praxis übernommen werden. - Lösung:
Die zu übernehmende Praxis wird bewertet. Mit diesem Wert wird die Praxis steuerneutral in die Gemeinschaftspraxis eingebracht. Mit dem bisherigen Inhaber wird vereinbart, dass er noch drei Jahre als Gesellschafter tätig ist und einen Mindestgarantie-Gewinnanteil erhält. Sein Abfindungsguthaben wird ebenfalls festgelegt. Durch die Integration und die vertraglichen Vereinbarungen ist sichergestellt, dass der Kassensitz nach dem Ausscheiden des Arztes in der Gemeinschaftspraxis verbleibt.


