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Tanja Schmeing

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Am 27.05.2011 legte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in Berlin den Arbeitsentwurf für das geplante Versorgungsgesetz vor. Weniger als zwei Wochen später, am 06.06.2011 wurde dann bereits der erste Referentenentwurf vorgelegt. In diesem wurden lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen. Obwohl bisher noch nicht klar ist, welche Punkte des rund 165 Seiten starken Papiers letztendlich tatsächlich in der vorliegenden Form umgesetzt werden, möchten wir an dieser Stelle bereits auf die aus betriebswirtschaftlicher und steuerlicher Sicht entscheidenden Eckpunkte des Entwurfs hinweisen.

Die Anhörung des Entwurfs findet bereits Ende Juni statt. Es ist fest geplant, dass das Gesetz am 1. Januar 2012 in Kraft tritt.

Völlig unsicher ist, inwieweit die Vorschläge noch von Parteien oder Interessensgruppen beeinflusst werden können oder aber tatsächlich so zur Umsetzung kommen werden.

Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung

Die Sicherstellung einer guten, flächendeckenden und bedarfsgerechten medizinischen Versorgung der Bevölkerung ist ein zentrales gesundheitspolitisches Anliegen. Aktuell stehen jedoch bereits nicht mehr in allen Bereichen und Regionen eine ausreichende Anzahl von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung. Den aktuellen Trends nach zu urteilen, wird sich dieser Ärztemangel mittelfristig noch verstärken.

Einer der Gründe hierfür liegt in der kontinuierlichen Zunahme des Anteils an Frauen im ärztlichen Beruf. Hieraus folgt die Notwendigkeit einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (siehe unten). Hinzu kommt, dass viele derzeit tätige Ärzte in den kommenden Jahren aus Altersgründen ihre Tätigkeit beenden werden und dass die Anzahl der von einem einzelnen Krankenhausarzt geforderten Dienststunden reduziert und damit zugleich der Stellenbedarf erhöht wurde. Auch der medizinische Fortschritt sowie die demografische Entwicklung spielen hier eine Rolle. So steigt der Anteil der Bevölkerung, der ein Alter von 60 Jahren überschritten hat, kontinuierlich.

Diesem sich verschärfenden Ärztemangel und insbesondere den negativen Folgen für die Qualität der Patientenversorgung in strukturschwachen Regionen soll das neue Versorgungsgesetz entgegen wirken.

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Weiterentwicklung der Bedarfsplanung

Die Bedarfsplanung soll durch das Versorgungsgesetz grundlegend überarbeitet werden. Bisher entsprechen die Planungsbereiche den Stadt- und Landkreisen. Diese Vorgabe soll flexibilisiert und die Planungsbereiche so gestaltet werden, dass sie einer flächendeckenden Versorgung dienen. So kann beispielsweise bei Struktur und Größe der Planungsbereiche zwischen hausärztlicher, fachärztlicher und spezialisierter fachärztlicher Versorgung differenziert werden.

Zudem sind die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) festzulegenden Verhältniszahlen (Ärzte einer Fachgruppe pro Einwohner) in Zukunft nicht mehr anhand einer Stichtagsregelung festzulegen. Vielmehr sollen Faktoren wie die Sozialstruktur der Bevölkerung, räumliche Ordnung im Planungsbereich sowie vorhandene Versorgungsstrukturen maßgebend sein. Um die Erreichbarkeit von Versorgungseinrichtungen für die gesamte Bevölkerung sicherzustellen, soll zudem die Möglichkeit zur Erteilung von Sonderbedarfszulassungen erweitert werden.

Auch der Einfluss der Länder auf die Bedarfsplanung soll überarbeitet werden. Sie sollen sowohl Mitsprache- als auch Vorschlagsrechte im GBA erhalten. Zudem soll ihnen ein Beanstandungsrecht des Bedarfsplans zugesprochen und die Rechtsaufsicht über den Landesausschuss erteilt werden.

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Förderung des Verzichts auf Zulassungen in überversorgten Gebieten

Um Überversorgung abzubauen, soll die bestehende Möglichkeit der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), in überversorgten Gebieten den freiwilligen Verzicht auf die vertragsärztliche Zulassung finanziell zu fördern, erweitert werden, indem die Beschränkung auf Ärztinnen und Ärzte, die mindestens 62 Jahre alt sind, aufgehoben wird. Die KVen sollen auch Arztpraxen kaufen und dann auf die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes verzichten können. Ob sich hierdurch die Situation abgabewilliger Ärzte, die unter den aktuellen Rahmenbedingungen zur Zeit zum Teil schon Schwierigkeiten haben, ihre Arztpraxis zu verkaufen, zukünftig verbessert, scheint fraglich und bleibt abzuwarten. Ebenso ist fraglich, ob die KV als potentieller Käufer eine echte Alternative zum Verkauf der Praxis "am freien Markt" sein wird.

Darüber hinaus soll den Kassenärztlichen Vereinigungen ermöglicht werden, bei der Ausschreibung von Vertragsarztsitzen in überversorgten Planungsbereichen ein Vorkaufsrecht auszuüben. Dies soll allerdings nach dem Willen des BMG nicht zu einer Enterbung führen. Das wirtschaftliche Interesse des Arztes soll berücksichtigt werden. Die KV kann ihr Vorkaufsrecht innerhalb eines Monats ausüben, nachdem der Zulassungsausschuss einen Nachfolger ausgewählt hat und der verkaufende Arzt mit diesem einen Kaufvertrag über die Praxis geschlossen hat. Entscheidet sich die KV dafür, von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen, kommt ein Kauf der Praxis zwischen der KV und dem Veräußernden unter den gleichen Bestimmungen zustande, die der Arzt mit dem Nachfolger vereinbart hat.

Hier stellt sich die Frage nach der praktischen Umsetzbarkeit und damit Relevanz dieser Regelung. Hat bespielweise der abgabewillige Arzt mit gut gehendem Privatpraxisanteil einen Käufer gefunden, der ihm einen adäquaten Kaufpreis zahlen würde, dann müsste die KV zu diesem Kaufpreis in den Vertrag einsteigen. Die KV hat ihrerseits aber ja nur Interesse an der Zulassung. Und wenn sie die Praxis übernimmt, was geschieht dann mit dem Privatkassenanteil? Und wie verwertet sie dann die erworbenen Geräte? Hier dürfen wir auf den ersten Fall gespannt sein.

Das Vorkaufsrecht der KV soll dann nicht bestehen, wenn sich ein Kind, Ehegatte oder Lebenspartner des Vertragsarztes oder ein anderer Vertragsarzt, mit dem die Praxis bisher gemeinsam ausgeübt wurde, um die Nachfolgebesetzung bewerben.

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Rückumwandlung von Arztstellen

Vom Zulassungsausschuss genehmigte Angestelltenstellen – sei es in einer Vertragsarztpraxis oder einem MVZ – können zu einem späteren Zeitpunkt in eine nachbesetzungsfähige Vertragsarztzulassung "rückumgewandelt" werden. Dies wird eine deutlich flexiblere Gestaltung von Gesellschaftsverträgen ermöglichen. Einserseit können nun Erprobungszeiten im Angestelltenverhältnis absolviert werden. ?Andererseits kann die Umwandlung in eine Anstellung nun auch nur temporär durchgeführt werden, z. B. um eine Zulassung so lange mit einem angestellten Arzt zu besetzen, bis der niederlassungswille Partner, der aber als Vertragsarzt tätig sein will, gefunden ist. Dies war bisher wegen der fehlenden Möglichkeit der Rückumwandlung nicht möglich.

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Anpassung der Regelung zur Verlegung eines Vertragsarztsitzes

Die Verlegung eines Vertragsarztsitzes soll nach dem Entwurf zum Versorgungsgesetz nur noch dann möglich sein, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Dies bedeutet für Ärzte mit Vertragsarztsitz in unterversorgten Gebieten, dass ihnen die Verlegung des Sitzes in ein gut oder sogar überversorgtes Gebiet nicht ohne Weiteres möglich ist. Entsprechendes gilt auch für die Umwandlung einer Vertragsarztzulassung in eine Arztstelle bei MVZ.

Diese neuen Beschränkungen dienen zwar eindeutig der besseren Versorgung der Patienten, verhindern aber den Erwerb von Praxen mit dem Ziel, größere Gemeinschaftspraxen/Berufsausübungsgemeinschaften an zentraler Stelle zu errichten. Unternehmerisch geprägte Ärzte, die derzeit im Begriff sind, Praxen zu erwerben und deren Verlegung planen, sollten dies zeitnah möglichst vor Inkrafttreten des Gesetzes realisieren.

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Ausbau der Instrumente zur Sicherstellung der ärztlichen Versorgung

Der Entwurf zum Versorgungsgesetz sieht auch die Weiterentwicklung der Regelungen zur Steuerung des Niederlassungsverhaltens von Vertragsärzten über Vergütungsanreize vor. So sollen beispielsweise alle Leistungen von Ärzten, die in strukturschwachen Gebieten tätig sind, grundsätzlich von der Abstaffelung ausgenommen werden. Interessant wird hier sein, zu beobachten, was das konkret in Euro bedeutet.

Zudem sollen Krankenhäuser zukünftig auch dann zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt werden, wenn für das Gebiet, in dem das Krankenhaus liegt, ein zusätzlicher Versorgungsbedarf festgestellt wurde. Gleiches gilt für Ärzte, die in Rehabilitations- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind.

Ebenfalls vorgesehen sind eine Erleichterung der Errichtung von KV-Eigeneinrichtungen sowie die Aufhebung der Residenzpflicht. "Mobile" Versorgungskonzepte sollen ausgebaut werden. So soll beispielsweise die Errichtung von Zweigpraxen gefördert und die zeitlichen Grenzen für Nebenbeschäftigungen – z. B. in der stationären Versorgung – gelockert werden.

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Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Das BMG möchte die Möglichkeit für Vertragsärztinnen, sich im zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung vertreten zu lassen, von sechs auf zwölf Monate erweitern. Für die Erziehung von Kindern soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, für bis zu drei Jahre (muss kein zusammenhängender Zeitraum sein) einen Entlastungsassistenten zu beschäftigen.

Zudem sollen bei der Auswahlentscheidung im Nachbesetzungsverfahren zukünftig Kindererziehungs- bzw. Pflegezeiten, für welche die ärztliche Tätigkeit unterbrochen wurde, fiktiv berücksichtigt werden.

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Medizinische Versorgungszentren

Auch für den Bereich der MVZ sieht der Entwurf zum Versorgungsgesetz einige weitreichende Änderungen vor. Denn um die Unabhängigkeit medizinischer Entscheidungen von wirtschaftlichen Interessen zu gewährleisten, sollen MVZ künftig nur unter bestimmten engeren Voraussetzungen zugelassen werden.

So soll die MVZ-Gründungsberechtigung grundsätzlich auf Vertragsärzte und Krankenhäuser beschränkt werden. Die Ausnahme bilden hier aus Versorgungsgründen gemeinnützige Trägerorganisationen.

Auch eine Beschränkung der zulässigen Rechtsformen auf Personengesellschaften und GmbHs ist vorgesehen. Die Rechtsform der Aktiengesellschaft soll ausgeschlossen sein, um den Bezug von Gewinnen aus der vertragsärztlichen Versorgung aufgrund einer reinen Kapitalbeteiligung zu verhindern.

Für die MVZ, die bereits genehmigt sind, soll ein Bestandsschutz bestehen. Spannend dürfte hier die Frage sein, ob bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch gegründete MVZ noch nach alten Recht genehmigt werden.

Bezogen auf die Leitung eines MVZ ist vorgesehen, dass diese rechtlich und faktisch in ärztlicher Hand liegen muss. Um sicherzustellen, dass der ärztliche Leiter auch tatsächlich auf die Abläufe im MVZ einwirken kann, muss dieser selbst in dem MVZ tätig sein.

Vertragsärzte sollen ein Vorkaufsrecht erhalten, wenn ein MVZ, bei dem die Geschäftsanteile nicht mehrheitlich in ärztlicher Hand liegen, einen Sitz kaufen möchte.

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Erste Reaktionen auf den Entwurf des BMG

Nach Veröffentlichung des Entwurfs zum Versorgungsgesetz gab es bereits einige Reaktionen und Anmerkungen hierzu aus unterschiedlichen Richtungen. So beurteilte die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung den Entwurf nach Aussage der Internetseite "FinanzNachrichten.de" in einer ersten Reaktion positiv. Er gehe in die richtige Richtung und ermögliche die Reform der vertragsärztlichen Vergütung. Die Politik habe sich statt der üblichen Kostendämpfungsgesetze dieses Mal an Strukturreformen gewagt.

Die Krankenkassen hingegen übten starke Kritik an dem Entwurf (Quelle: krankenkassen-direkt.de). Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen warnte vor "beträchtlichen Risiken und Nebenwirkungen", da die bisherigen Obergrenzen für ärztliche Honorare indirekt fallen sollen und damit die Honorare massiv steigen könnten. Inzwischen ist diese Passage des Entwurfs bereits in der Diskussion und auch Experten des BMG und Spitzenpolitiker der Koalition kündigten eine Anpassung der "versehentlich ungenauen Formulierung" an.

Hieran wird deutlich, dass der Entwurf zum neuen Versorgungsgesetz durchaus Diskussionspotential bietet und aus unterschiedlichen Richtungen kritisch betrachtet wird. Damit liegt die Vermutung nahe, dass es neben der oben beschriebenen (redaktionellen) Änderung noch weitere Streitpunkte und bestimmt auch noch Änderungen geben wird, bevor das Gesetz dann tatsächlich in Kraft treten kann. Geplant ist, den Entwurf noch vor der Sommerpause vom Kabinett absegnen zu lassen. Ob dies gelingt und welche Änderungen zwischenzeitlich noch vorgenommen werden bleibt abzuwarten.

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