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Erholungsbeihilfe – steueroptimiertes Urlaubsgeld für Ihre Arbeitnehmer!
Die Ferien stehen vor der Tür und damit die Urlaubssaison für die meisten Arbeitnehmer. Mit einer Erholungsbeihilfe können Sie Ihren Arbeitnehmern etwas Gutes tun, denn: Die Erholungsbeihilfe landet, im Gegensatz zum Urlaubsgeld, zu 100% in der Urlaubskasse Ihrer Arbeitnehmer. Die Erholungsbeihilfen gelten nicht als Arbeitsentgelt und sind somit nicht sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die Zuwendung lediglich mit dem Pauschalsteuersatz von 25% versteuern.
Folgende Beträge kann der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer pro Kalenderjahr auszahlen:
- Bis zu 156,- € für den Arbeitnehmer
- Bis zu 104,- € zusätzlich für den Ehegatten
- Bis zu 52,- € zusätzlich für jedes Kind
Sorgen Sie so für den richtigen Motivationsschub bei Ihren Angestellten oder honorieren Sie besonders gute Leistungen.
Die Erholungshilfe darf jedoch nicht an Stelle vertraglich vereinbarten Urlaubsgeldes gezahlt werden!
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie unser Kompetenz-Centrum Personalabrechnung gerne an!
Artikel vom: 04.07.2012
