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Non-Profit-Brief 02/2011
Themen in dieser Ausgabe:
- Persönliche Haftung von Leitungskräften für Steuerschulden
- Verpflegung bei Seminaren ist grundsätzlich nicht steuerfrei
- Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei (verdeckter) Ausschüttung des Vermögens
- Mitgliedschaft in Wohlfahrtsverband keine Voraussetzung für Umsatzsteuerbefreiung
- Neue BMF-Vorgaben für Zuwendungsbestätigungen
- Umsatzsteuer auf Bankzinsen und -gebühren

Persönliche Haftung von Leitungskräften für Steuerschulden
Vereinsvorstände, Geschäftsführer und andere Leitungskräfte tragen Verantwortung und sind persönlichen Haftungsrisiken ausgesetzt. Dabei spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der Verantwortliche ehrenamtlich oder gegen Zahlung eines Gehaltes tätig ist. Die wirtschaftlichen Folgen einer Haftungsinanspruchnahme können gravierend sein. Darüber sollten sich auch die Ehrenamtler bewusst sein. Besonders deutlich wird das durch den folgenden Leitsatz eines BFH-Urteils aus dem Jahre 1998: „Ein ehrenamtlich und unentgeltlich tätiger Vorsitzender eines Vereins, […haftet] wie ein Geschäftsührer einer GmbH“. Daran hat – entgegen allgemeiner Wahrnehmung – auch das Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen mit dem § 31 a BGB nichts geändert. Denn dieser wirkt sich nur auf den zivilrechtlichen Bereich aus.
Nun liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Förderung ehrenamtlicher Tätigkeit im Verein als Gesetzesantrag vor, in dem eine Haftungsfreistellung für die gesetzlichen Vertreter der Vereine/Verbände und der gemeinnützigen Organisationen vorgesehen ist, soweit leicht fahrlässig gegen steuerliche Pflichten verstoßen wurde. Dies soll nicht für die Haftung im Sozialversicherungsbereich gelten, da für die Abführung der zutreffenden Sozialversicherungsbeiträge schon nach geltender Rechtslage nur Vorsatzfälle zur Haftung führen.
Der neue § 34 Abs. 1 AO soll auch die sog. Überwachungspflicht bei Kollegialorganen vermeiden. Die Überwachungspflicht besagt, dass bei einem mehrköpfigen Vorstand jedes Mitglied für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten Sorge zu tragen hat. Es ist zwar möglich, durch eine eindeutige, im Voraus getroffene Vereinbarung, z. B. im Rahmen einer Geschäftsordnung, die Verantwortlichkeiten zu begrenzen. Jedem Vorstandsmitglied obliegt aber dennoch zu kontrollieren, ob der aufgrund der Vereinbarung Verantwortliche seinen Pflichten nachkommt. Durch die Gesetzesänderung würde der Vorwurf eines Überwachungsverschuldens nach derzeitiger Auffassung im Regelfall entfallen.
Aber auch nach einer möglichen Umsetzung des Gesetzesentwurfs bestehen bzw. verbleiben für die Vorstände/Geschäftsführer gemeinnütziger Einrichtungen erhebliche steuerliche Haftungsrisiken. Nach § 69 AO haften die Vertreter mit ihrem Privatvermögen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu den steuerlichen Pflichten zählen z. B. Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, fristgerechte Abgabe von Steuererklärungen, Einbehaltungs- und Zahlungspflichten. Betroffen sind alle Steuerarten, insbesondere Lohnsteuer und Umsatzsteuer, aber auch andere Steuerarten wie Grundsteuer oder Schenkungssteuer. Zu beachten sind die besonders strengen Anforderungen bei der Handhabung von Fremdgeldern. So sind Vorstände einer in Liquiditätsschwierigkeiten geratenen Organisation verpflichtet, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Können beispielsweise die Gehälter nicht mehr in der vollen Höhe ausgezahlt werden, ist der Lohn soweit zu reduzieren, dass die anteilige darauf entfallende Lohnsteuer noch an das Finanzamt abgeführt werden kann.
Liegen die Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 69 AO vor, kann die Finanzverwaltung den Haftungsanspruch durchsetzen, indem sie einen Haftungsbescheid erlässt. Eine Steuerfestsetzung gegenüber dem Verein als eigentlichem Steuerschuldner ist vor Erlass des Haftungsbescheids nicht erforderlich. Steuerschuldner und Vertreter haften als Gesamtschuldner. Das Finanzamt hat insoweit ein Auswahlermessen.
Die Schwierigkeit besteht in der Praxis oftmals darin, Steueransprüche gegen den Verein überhaupt rechtzeitig zu erkennen. Gemeinnützige Vereine kommen zwar in den Genuss zahlreicher Steuervergünstigungen, die Grenze zwischen steuerbegünstigter Zweckverfolgung und steuerpflichtiger Betätigung ist jedoch oft fließend. Hinzu kommt, dass sich ein gemeinnütziger Verein in vielen haftungssensiblen Bereichen (z. B. Lohn- und Umsatzsteuer) von einem nicht-gemeinnützigen, etwa gewerblichen Betrieb nicht wesentlich unterscheidet. Wir empfehlen daher, regelmäßig die Tätigkeiten Ihrer gemeinnützigen Einrichtung auf steuerlich relevante Tatbestände untersuchen zu lassen. Auf jeden Fall sollten Sie sich bei der Planung neuer Aktivitäten oder Änderungen der Organisationsstrukturen über mögliche steuerliche Konsequenzen informieren. Wir stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung!
Hinweis
Zu diesem Thema fanden am 19. und 26. Mai 2011 in Aachen und Köln Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen statt. Die Veranstaltung nennt sich Non-Profit-Dialog und wird gemeinsam von der Rechtsanwaltskanzlei „Daniel Hagelskamp und Kollegen“ in Aachen und unserer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungskanzlei durchgeführt. Die Folien zu den Vorträgen können Sie auf unserer Homepage downloaden. Der nächste Non-Profit-Dialog findet am 22. und 29. September 2011 statt. Einzelheiten dazu erfahren Sie ebenfalls auf unserer Homepage.
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Verpflegung bei Seminaren ist grundsätzlich nicht steuerfrei
Von der Umsatzsteuer befreit sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die beispielsweise von Berufsverbänden oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Unkosten verwendet werden. Liegen die Voraussetzungen vor, darf keine Umsatzsteuer in den Rechnungen an die Seminarteilnehmer ausgewiesen werden. Im Gegenzug kann aber auch keine Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen, z. B. der Referenten oder der Räumlichkeiten, gezogen werden.
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass die Verpflegung der Seminarteilnehmer jedoch nicht umsatzsteuerfrei ist, da es sich hierbei weder um eine Aus- oder Fortbildungstätigkeit handelt noch eine mit dem steuerfreien Seminar eng verbundene Dienstleistung vorliegt. Nur wenn bei ganztägigen Veranstaltungen im Seminarraum im Rahmen einer Kaffeepause auch kalte oder kleine Gerichte serviert werden, gilt diese Verpflegung als unerlässlich für die Durchführung und kann ebenfalls als steuerfrei behandelt werden. Geht die Leistung aber darüber hinaus, werden also z. B. vollständige Mahlzeiten serviert oder wird das Essen in einem Speisesaal eingenommen, ist die Verpflegung der Seminarteilnehmer steuerpflichtig. Dann dürfen aus den entsprechenden Eingangsleistungen (Rechnung des Caterers, Lieferung der Getränke, Leihgebühren für Geschirr, etc) auch die Vorsteuern geltend gemacht werden.
Es empfiehlt sich, dass für die Verpflegung ein gesondertes Entgelt berechnet und in der Rechnung an die Teilnehmer ausgewiesen wird, da andernfalls im Nachhinein – ggf. im Schätzungswege – durch die Finanzverwaltung zwischen steuerfreier Seminargebühr und steuerpflichtigem Entgelt für Verzehr und Getränke aufgeteilt wird. Dies wirkt sich in der Regel zuungunsten des Veranstalters aus, da im Verhältnis der Kosten auch die Einnahmen aufgeteilt werden und im Nachhinein teilweise als steuerpflichtig behandelt werden.
Beispiel
Die Gesamteinnahmen eines Seminars betragen € 10.000. Die Kosten belaufen sich auf € 3.000 zuzüglich € 570 Umsatzsteuer für das Catering sowie auf € 4.000 zuzüglich € 760 Umsatzsteuer für den Referenten und sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung des Seminars anfallenden Kosten (z. B. Anmietung von Räumlichkeiten). Es dürfen € 570 als Vorsteuer geltend gemacht werden, im Gegenzug sind 3/7 der Einnahmen steuerpflichtig zu behandeln. Daher sind € 684,27 (€ 10.000 x 3/7 : 1,19 x 19%) Umsatzsteuer zu zahlen. Saldiert ergibt sich eine Umsatzsteuerzahlung von € 684,27 - € 570 = € 114,27.
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Aberkennung der Gemeinnützigkeit bei (verdeckter) Ausschüttung des Vermögens
Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Körperschaften sind nur dann steuerbefreit, wenn sie auch selbstlos handeln. Das setzt unter anderem voraus, dass die vorhandenen Mittel ausschließlich für die Satzungszwecke verwendet werden. Gesellschafter (z. B. einer gGmbH) dürfen daher laut Gesetz keine Gewinnanteile und bei ihrem Ausscheiden nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile erhalten. Außerdem darf die Körperschaft niemanden beispielsweise durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Der BFH hatte im Oktober 2010 über einen Fall zu entscheiden, in dem der bisherige Gesellschafter einer gGmbH seine Anteile an dieser gegen einen angemessenen Kaufpreis veräußert hat, dann aber zu einem überhöhten Gehalt als Geschäftsführer der Gesellschaft eingestellt wurde. Hierin sah das Gericht eine verdeckte Kaufpreiszahlung an den ehemaligen Gesellschafter und somit eine Umgehung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften. Es sah den Verstoß sogar als so schwerwiegend an, dass die Gemeinnützigkeit nicht nur für das entsprechende Jahr, sondern auch rückwirkend aberkannt wurde, da das gemeinnützigkeitsrechtlich gebundene Vermögen durch die Gehaltszahlungen überwiegend zur verdeckten Ausschüttung an den ehemaligen Gesellschafter verwendet wurde. Bei Veräußerung von Anteilen an steuerbegünstigten Körperschaften ist daher stets darauf zu achten, dass der Kaufpreis angemessen ist.
Als angemessener Kaufpreis gilt der Nominalwert des Anteils zuzüglich dem gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen. Der gemeine Wert ist hierbei der Wert, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsguts zu erzielen wäre, also der Marktwert. Wurde also beispielsweise neben der Zahlung des Kaufpreises für die GmbH-Anteile von € 25.000 später zusätzlich ein Gebäude in die gemeinnützige Gesellschaft eingebracht, das am freien Markt für € 250.000 zu verkaufen wäre, dann darf als Kaufpreis für die GmbH insgesamt nicht mehr als € 275.000 gezahlt werden. Ansonsten würden Mittel, die zur satzungsgemäßen Verwendung bestimmt sind, fehlverwendet. Umgekehrt kann aber auch ein zu geringer Kaufpreis problematisch sein. Ist der Verkäufer der GmbH-Anteile selbst gemeinnützig, kann die Veräußerung zu einem unter dem oben beschriebenen Wert liegenden Kaufpreis zur Mittelfehlverwendung beim alten Gesellschafter führen. Bei der Ermittlung der angemessenen Werte sind wir Ihnen gerne behilflich!
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Mitgliedschaft in Wohlfahrtsverband keine Voraussetzung fu?r Umsatzsteuerbefreiung
Nach § 4 Nr. 18 des deutschen Umsatzsteuergesetzes sind Leistungen der Unternehmer, die Mitglied in einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband sind, gemeinnu?tzige/mildtätige/kirchliche Zwecke verfolgen, ihre Leistungen unmittelbaran den begu?nstigten Personenkreis erbringen und mit ihren Preisen durchschnittlich unter denen ihrer gewerblichen Konkurrentenbleiben, von der Steuer befreit. Auch die mittelbare Mitgliedschaft reicht fu?r die Anwendung dieser Vorschrift aus. Dies ist gegeben, wenn der Unternehmer Mitglied bei einer der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaft ist, die ihrerseits einem amtlich anerkannten Wohlfahrtsverband (z.B.Caritasverband, Deutsches Rotes Kreuz, Arbeiterwohlfahrt;eine vollständige Liste haben wir fu?r Sie auf unserer Internetseitezusammengestellt) angeschlossen ist. Das EU-Rechtdagegen verlangt lediglich, dass es sich um eine eng mit derSozialfu?rsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungoder Lieferung handelt, die von einer "als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" erbracht wird. Das ist bereits dann der Fall, wenn die Krankenkasse oder Sozialversicherung die Kosten fu?r die Leistungen zumindest teilweise u?bernimmt; eine Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsverband ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Zugunsten der Steuerpflichtigen ist nun mehr entschieden worden, dass diese die Möglichkeit haben, sich unmittelbar auf das fu?r sie gu?nstigere Unionsrecht zu berufen. So kann jetzt beispielsweise der Betreiber eines Haus-Notruf-Dienstes, der nicht Mitglied in einem Wohlfahrtsverband ist, seine Leistungen dennoch umsatzsteuerfrei ausfu?hren. Von dieser Regelung allerdings nicht erfasst ist z. B. ein Menu?service, da die Versorgung mit Essenein Grundbedu?rfnis aller Menschen darstellt und daher nicht nur Bedu?rftige diese Leistungen in Anspruch nehmen. Auch der Transport von Notärzten in einem Rettungsfahrzeug zählt nicht zu den begu?nstigten Leistungen, da hier das Entgelt fu?r den Transport durch den Notarzt zu entrichten ist und damit keine unmittelbare Leistung an den jeweiligen Patienten erfolgt.

Neue BMF-Vorgaben für Zuwendungsbestätigungen
Damit eine Spende beim Zuwendenden steuerlich abziehbar ist, muss eine ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung beim Finanzamt eingereicht werden. Die Voraussetzungen an eine solche ordnungsgemäße Zuwendungsbestätigung hat das Bundesministerium für Finanzen in seinem am 4. Mai 2011 veröffentlichten Schreiben jetzt detailliert festgelegt. Für die Verwendung der mit BMF-Schreiben vom 13. Dezember 2007 veröffentlichten verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen, die Sie auf unserer Homepage abrufen können, gibt es nun inhaltliche und formelle Vorgaben, die wir nachfolgend kurz erläutern.
Allgemeine Anforderungen:
- Jeder Zuwendungsempfänger muss die Zuwendungsbestätigungen nach dem verbindlichen Muster erstellen. Es müssen jedoch nur die für den Einzelfall einschlägigen Angaben gemacht werden.
- Die Wortwahl und Reihenfolge der vorgeschriebenen Textpassagen sind beizubehalten. Der Text darf nicht umformuliert werden. Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei der sog. „Sammelbestätigung“, die weiter unten beschrieben wird.
- Die Zuwendungsbestätigung darf maximal DIN A-4-Format haben.
- Danksagungen an den Zuwendenden und Werbung für die Ziele der begünstigten Einrichtung sind nur auf der Rückseite der Zuwendungsbestätigung zulässig.
- Es können alle den Zuwendungsempfänger betreffenden steuerbegünstigten Zwecke genannt werden. Der bestimmte Zweck für den die Spende jeweils verwendet wird, muss nicht angegeben werden.
- Der zugewendete Betrag ist sowohl in Ziffern als auch in Buchstaben zu benennen. Die Buchstabennennung kann bei einem Betrag von z. B. € 1.246 in der Form „eintausendzweihundertsechsundvierzig“ oder „eins-zwei-vier-sechs“ erfolgen. Bei der letzten Variante sind die Leerräume vor Nennung der ersten und hinter der letzten Ziffer z.B. durch „X“ zu entwerten.
- Folgende Zeile ist immer zu übernehmen und entsprechend anzukreuzen: „Es handelt sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen Ja / Nein“.
- Sachspenden müssen genau bezeichnet werden (z. B. Alter, historischer Kaufpreis)
- Das Muster zur „Bestätigung über Geldzuwendungen/Mitgliedsbeiträgen i.S.d. § 10b EStG an eine der in § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bezeichneten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen“ ist nicht mehr korrekt. Anstelle der bisherigen Formulierung „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetzes handelt“, ist ab sofort die Formulierung „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag i.S.v. § 10b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes handelt“ zu verwenden.
- Werden Zuwendungsbestätigungen maschinell ohne eigenständige Unterschrift erstellt, muss die Nutzung eines entsprechenden Verfahrens dem Finanzamt angezeigt werden. Der Zuwendungsempfänger muss zudem bestätigen, dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Hierzu zählt z. B., dass eine rechtsverbindliche Unterschrift als Faksimile beim Drucken eingeblendet wird oder eine eingescannte Unterschrift verwendet wird.
- Hinweise zu den haftungsrechtlichen Folgen bei Ausstellung einer unrichtigen Zuwendungsbestätigung sind zu übernehmen.
- Ein Doppel der Zuwendungsbestätigung ist vom Zuwendungsempfänger aufzubewahren. Die elektronische Form ist ausreichend.
Besonderheiten:
1. Sollen mehrere Geldzuwendungen in einer Zuwendungsbestätigung erfasst werden, ist dies mithilfe einer sog. Sammelbestätigung möglich. Für diese gelten jedoch weitere Voraussetzungen:
- Es ist das Wort „Sammelbestätigung“ anstelle des Wortes „Bestätigung“ zu verwenden
- In der Sammelbestätigung ist die Gesamtsumme zu nennen und auf der Rückseite oder in einer Anlage ist jede einzelne Zuwendung mit Datum, Betrag und Art (Mitgliedsbeitrag, Geldspende) aufzulisten. Die Auflistung muss die Gesamtsumme enthalten und als „Anlage zur Sammelbestätigung“ gekennzeichnet werden.
- Nach der Angabe zur korrekten Verwendung der Spende, ist folgender Passus einzufügen: „Es wird bestätigt, dass über die in der Gesamtsumme enthaltenen Zuwendungen keine weiteren Bestätigungen, weder formelle Zuwendungsbestätigungen noch Beitragsquittungen oder ähnliches ausgestellt wurden oder werden“.
- Zu jeder Geldspende ist zudem anzugeben, ob es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt oder nicht (siehe Punkt 7 oben)
- Der Zeitraum, auf den sich die Sammelbestätigung bezieht, ist ebenfalls anzugeben.
2. Sachspenden aus einem Betriebsvermögen werden mit dem Entnahmewert, der grundsätzlich der Teilwert ist, zzgl. der Umsatzsteuer bewertet. Bei einer Sachspende, die aus dem Betriebsvermögen stammt, z. B. einem Schrank, kann jedoch auch der Buchwert maßgeblich sein, wenn der Schrank unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet wird. Der Zuwendungsempfänger muss bei einer Sachspende aus dem Betriebsvermögen keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufnehmen.
3. Bei Sachspenden aus dem Privatvermögen ist grundsätzlich der gemeine Wert maßgebend. Würde die Veräußerung jedoch einen Besteuerungstatbestand erfüllen (z. B. Veräußerung einer Immobilie, die noch keine 10 Jahre im Besitz des Zuwendenden war), sind die fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten heranzuziehen. Zur Ermittlung dieses Wertes sind geeignete Unterlagen (z. B. Gutachten über den aktuellen Wert der Sache) in der Buchführung des Zuwendungsempfängers aufzubewahren.
4. Bei der Weiterleitung von Zuwendungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts an andere juristische Personen des öffentlichen Rechts, ist in der Zuwendungsbestätigung an den „Erstempfänger“ folgendes aufzunehmen:
„Die Zuwendung wird entsprechend den Angaben des Zuwendenden an die … (Name des Letztempfängers verbunden mit dem Hinweis auf dessen öffentlich-rechtliche Organisationsform) weitergeleitet“.
Bei auftretenden Fragen im Zusammenhang mit der Erstellung der Zuwendungsbestätigungen sind wir Ihnen gerne behilflich!
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Umsatzsteuer auf Bankzinsen und -gebühren

Die Sparkasse KölnBonn verschickt momentan ein Rundschreiben an ihre Kunden, indem sie erklärt, bei vorsteuerabzugsberechtigten Kunden hinsichtlich Zinsen und Gebühren ab dem 1. Juli 2011 zur Umsatzsteuer zu optieren. Ziel der Sparkasse ist es, dadurch ihren Anteil an umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen zu erhöhen, um zu einem höheren Vorsteuerabzug zu gelangen. Für Sie als Kunden bedeutet dies, dass zusätzlich Umsatzsteuer in Höhe von 19 % auf diese Beträge zu zahlen ist. Da dies einen deutlichen Preisanstieg zur Folge hat, sofern die Vorsteuer nicht in voller Höhe in Abzug gebracht werden kann, bitten wir Sie folgendes zu beachten:
Sie sollten zunächst Ihre Hausbank kontaktieren um festzustellen, ob diese ebenfalls beabsichtigt von der Umsatzsteueroption Gebrauch zu machen. Trifft dies zu, ist es sinnvoll dieser Option nicht zuzustimmen, wenn Sie aufgrund der Ausführung von umsatzsteuerfreien Umsätzen die Umsatzsteuer nicht bzw. nicht in vollem Umfang als Vorsteuer abziehen können. Im Gespräch mit Ihrer Hausbank sollten Sie auf Ihre umsatzsteuerfreien Umsätze hinweisen. Ihre Bank wird dann bei Ihnen nicht zur Umsatzsteuer optieren, d. h. Ihnen werden keine Mehrkosten entstehen.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Zustimmung zur Umsatzsteueroption nur dann unschädlich ist, d. h. ohne Mehraufwendungen, wenn Sie ausschließlich Umsätze tätigen, die zum uneingeschränkten Vorsteuerabzug berechtigen.
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