Wie das Finanzgericht Köln nun entschieden hat, sind eingetragene Lebenspartner bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der Lohn- und Einkommensteuer vorläufig wie Ehegatten zu behandeln (FG Köln, Beschluss v. 7.12.2011 - 4 V 2831/11).
In dem betreffenden Verfahren vor dem Finanzgericht Köln wollten die Partner einer Lebenspartnerschaft auf ihren Lohnsteuerkarten unter Anwendung des sog. Faktorverfahrens die Steuerklasse IV eingetragen haben. Dies ist nach aktueller gesetzlicher Regelung jedoch nur Ehegatten vorbehalten. Das Finanzamt lehnte dies ab und versagte auch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Das Finanzgericht Köln sah dies jedoch anders und verpflichtete das Finanzamt, die gewünschte Lohnsteuerklasse einzutragen. Das Gericht stützte sich dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010 zur Erbschaftsteuer. In diesem Verfahren hatte das Bundesverfassungsgericht die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuerrecht als verfassungswidrig angesehen.
Nun hält der 4. Senat es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht dahingehend verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden hätten demnach durchaus Erfolgsaussichten.
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Nun hält der 4. Senat es für möglich, dass auch das Einkommensteuerrecht dahingehend verfassungswidrig ist, als es zwischen Ehe und eingetragener Lebensgemeinschaft differenziert. Die zu dieser Frage beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden hätten demnach durchaus Erfolgsaussichten.
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