Anzeige- und Meldepflicht im Erb- und Schenkungsfall
Die Steuergesetze sehen bei Erbschaften und Schenkungen umfangreiche Anzeige- und Meldepflichten vor. Denn ohne eine entsprechende Anzeige kann das Finanzamt keine Kenntnis von einer Schenkung oder Erbschaft erlangen.
Wer die Anzeige- und Meldepflichten leichtfertig oder vorsätzlich missachtet, muss zudem mit steuerlichen Folgen rechnen. Es kann von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder sogar von Steuerhinterziehung ausgegangen werden.
Wann muss ich eine Schenkung oder Erbschaft dem Finanzamt melden?
Sowohl Schenkungen als auch Erbschaften müssen innerhalb einer Frist von drei Monaten dem Finanzamt angezeigt werden.
Bei einer Schenkung beginnt die Frist mit der Ausführung der Schenkung. Bei einer Erbschaft beginnt sie mit der Kenntnis der Erbschaft.
Bei Schenkungen sind sowohl der Schenker als auch der Erwerber zur Anzeige verpflichtet. Bei einer Erbschaft müssen die Erwerber beziehungsweise Erben die Anzeige vornehmen.
Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?
Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
- Vorname und Familienname, steuerliche Identifikationsnummer, Beruf und Anschrift des Erblassers oder Schenkers und des Erwerbers
- Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der Schenkung
- Gegenstand und Wert des Erwerbs. An die Angabe des Wertes dürfen dabei keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden, weil die konkrete Wertermittlung der Erbschaft- beziehungsweise Schenkungsteuererklärung vorbehalten bleibt.
- Rechtsgrund des Erwerbs, zum Beispiel gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis oder Ausstattung
- persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker, zum Beispiel Verwandtschaft, Schwägerschaft oder Dienstverhältnis
- frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung
Wann muss eine Schenkung nicht angezeigt werden?
Bei Schenkungen gibt es eine Ausnahme von der Anzeigepflicht: Wurde die Schenkung von einem Notar beurkundet, meldet der Notar die Schenkung an das Finanzamt.
Wann gilt eine Ausnahme bei einer Erbschaft?
Auch bei Erbschaften gibt es eine Ausnahme von der Anzeigepflicht. Sie gilt, wenn für den Erbfall ein Testament vorliegt und dieses durch
- eine deutsche Notarin beziehungsweise einen deutschen Notar,
- ein deutsches Gericht oder
- eine deutsche Konsulin beziehungsweise einen deutschen Konsul
eröffnet wird.
Bei welchem Vermögen muss ich das Finanzamt trotzdem informieren?
Auch wenn grundsätzlich eine Ausnahme von der Anzeigepflicht bei einer Erbschaft vorliegt, müssen Sie das Finanzamt über den Vorgang informieren, wenn der Erwerb
- ein Grundstück,
- Betriebsvermögen,
- Anteile an einer Kapitalgesellschaft oder
- ausländisches Vermögen
beinhaltet.