Risikolebensversicherung: Diese schenkung- und erbschaftsteuerlichen Fehler sollten Sie vermeiden
Eine Risikolebensversicherung soll vor allem eines: die Familie finanziell absichern, wenn ein Elternteil stirbt. Doch bei der Vertragsgestaltung kann eine steuerliche Falle entstehen.
Denn je nachdem, wer Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigter ist, kann die Auszahlung der Versicherungssumme der Erbschaftsteuer unterliegen.
Damit die Versicherung ihren Zweck erfüllt, sollten Sie deshalb schon beim Abschluss genau hinschauen.
Wer ist bei einer Lebensversicherung beteiligt?
Bei einer Lebensversicherung gibt es drei Beteiligte:
- Versicherungsnehmer: Der Versicherungsnehmer schließt den Vertrag mit dem Versicherungsunternehmen ab und zahlt die Beiträge.
- Versicherte Person: Die versicherte Person ist die Person, deren Leben versichert ist. Dies kann der Versicherungsnehmer selbst oder eine andere Person sein.
- Bezugsberechtigter: Der Bezugsberechtigte ist die Person, an die die Versicherungssumme im Todesfall ausgezahlt wird.
Welche steuerlichen Folgen entstehen, hängt davon ab, wie diese Rollen verteilt sind.
Drei Gestaltungen – drei steuerliche Folgen
Alternative 1: Versicherungsnehmer und versicherte Person sind identisch
Oft werden Risikolebensversicherungen so abgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer selbst die versicherte Person ist. Derjenige, der im Todesfall abgesichert werden soll, ist dann Bezugsberechtigter.
Das bedeutet: Der Anspruch des Bezugsberechtigten auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt nicht in den Nachlass, sondern ist gesondert zu betrachten.
Der Anspruch unterliegt als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer. Übersteigt der Anspruch den persönlichen Freibetrag des Bezugsberechtigten, muss dieser Erbschaftsteuer zahlen.
Alternative 2: Die begünstigte Person ist selbst Versicherungsnehmer
Anders sieht es aus, wenn die begünstigte Person selbst Versicherungsnehmer ist. Das Leben einer anderen Person, zum Beispiel des Ehegatten bzw. eines Elternteils, ist abgesichert.
Das bedeutet: Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung steht dem Begünstigten selbst zu und stammt nicht von dem Verstorbenen.
Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Es kommt somit nicht zu einer Versteuerung der Versicherungssumme, weil der Versicherungsnehmer seine eigene Versicherung ausbezahlt bekommt, für die er selbst die Beiträge geleistet hat.
Alternative 3: Es wird kein Bezugsberechtigter benannt
Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind identisch. Es wird kein Bezugsberechtigter benannt. Der Versicherungsnehmer bzw. die versicherte Person stirbt.
Das bedeutet: Der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme fällt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an die Erbin oder den Erben und unterliegt hier der Erbschaftsteuer.
Besonders interessant für Ehegatten: die Überkreuzversicherung
In einigen Fällen fordern Banken bei Aufnahme von Darlehen den Darlehensnehmer auf, parallel zur Absicherung eine Risikolebensversicherung abzuschließen.
Handelt es sich bei den Darlehensnehmern um Ehegatten, macht eine Überkreuzversicherung steuerlich Sinn.
Dabei schließen die Eheleute jeweils über das Leben des jeweils anderen Ehegatten eine Risikolebensversicherung ab.
Kommt es zum Todesfall und zur Auszahlung der Versicherung, bekommt man seine eigene Versicherung ausgezahlt, vgl. Alternative 2.
Die Auszahlung unterliegt nicht der Erbschaftsteuer.
Was bei der Vertragsgestaltung entscheidend ist
Bei einer Risikolebensversicherung kommt es also nicht nur auf die Versicherungssumme an. Entscheidend ist auch, wer den Vertrag abschließt, wessen Leben versichert ist und wer die Versicherungssumme erhält.
Schon die Verteilung dieser Rollen kann darüber entscheiden, ob die Auszahlung der Erbschaftsteuer unterliegt.