Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen im Zeitablauf
Mehrfache Ausnutzung von Freibeträgen bei Schenkungen und Erbschaften
Wer Vermögen frühzeitig überträgt, kann die spätere Erbschaftsteuer für die eigenen Erben erheblich reduzieren. Dafür gibt es allerdings eine wichtige Voraussetzung: Der richtige Zeitpunkt entscheidet.
Denn der Gesetzgeber wollte verhindern, dass persönliche Freibeträge allein durch eine geschickte Aufteilung auf Schenkung und Erbschaft mehrfach genutzt werden.
Warum der Zeitpunkt einer Schenkung entscheidend ist
Grundsätzlich lässt sich die Erbschaftsteuer für die späteren Erben durch lebzeitige Schenkung tatsächlich erheblich reduzieren. Das gilt jedoch nur, wenn einige wesentliche Punkte beachtet und Stolperfallen umgangen werden.
Alle Erwerbe, die ein Begünstigter von der gleichen Person innerhalb von 10 Jahren erhält, werden für die steuerliche Behandlung zusammengerechnet. Das gilt unabhängig davon, ob der Erwerb durch Schenkung oder Erbfall erfolgt.
Es wird also in Summe nur einmal der persönliche Freibetrag innerhalb des Zehnjahreszeitraums gewährt.
Das heißt für Sie konkret: Wer Steuern sparen will, muss rechtzeitig aktiv werden.
Nur wenn zwischen einer Schenkung und einer Erbschaft mehr als 10 Jahre liegen, können Freibeträge mehrfach genutzt werden.
Zwei Beispiele zeigen, wie die 10-Jahres-Frist wirkt
Beispiel 1: Schenkung und Erbschaft innerhalb von 10 Jahren
Mutter (M) schenkt ihrer Tochter (T) im Jahr 2024 Bankvermögen in Höhe von 400.000,00 €. Im Jahr 2028 verstirbt M. In ihrem Nachlass befinden sich noch weitere 400.000,00 € Bankvermögen.
Folge: Der persönliche Freibetrag von T in Höhe von 400.000,00 € wird innerhalb von 10 Jahren durch die Erbschaft überschritten. Es fällt Erbschaftsteuer für T in Höhe von 60.000,00 € an.
Beispiel 2: Mehr als 10 Jahre zwischen Schenkung und Erbschaft
Mutter (M) schenkt ihrer Tochter (T) im Jahr 2017 Bankvermögen in Höhe von 400.000,00 €. Im Jahr 2028 verstirbt M. In ihrem Nachlass befinden sich noch weitere 400.000,00 € Bankvermögen.
Folge: Der persönliche Freibetrag von T wurde innerhalb von 10 Jahren nicht überschritten, da der Erbfall mehr als 10 Jahre nach der Schenkung eingetreten ist. Es fällt keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer an.
Welche Freibeträge können genutzt werden?
Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs sind – unabhängig davon, ob es sich um die Besteuerung einer Schenkung oder eines Erwerbs von Todes wegen handelt – die folgenden persönlichen Freibeträge zu berücksichtigen:
| Ehegatten, eingetragene Lebenspartner | 500.000,00 € |
| Kinder und Kinder vorverstorbener Kinder | 400.000,00 € |
| Enkelkinder | 200.000,00 € |
| Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen | 100.000,00 € |
| Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatte | 20.000,00 € |
| Alle übrigen Personen | 20.000,00 € |
Was sollten Sie bei einer Schenkung beachten?
Schenkungen können ein wichtiges Instrument sein, um die spätere Erbschaftsteuer zu reduzieren. Entscheidend ist dabei aber der zeitliche Abstand zwischen Schenkung und Erbschaft.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Schenkungen dem Finanzamt zu melden sind.