Mitarbeitende im Gespräch an einem Empfangstresen.

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Besonderheiten bei Ehegattenkonten

Nach einer Eheschließung wird das Vermögen der Ehegatten häufig als gemeinsames Vermögen betrachtet. Rechtlich ist das aber nicht automatisch der Fall.

Auch nach der Hochzeit bleibt grundsätzlich jeder Ehegatte Eigentümer „seines“ Vermögens. Eine Ausnahme besteht, wenn die Ehegatten die Gütergemeinschaft vereinbart haben. Ohne Ehevertrag leben Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Gerade bei gemeinsamen Konten kann diese Unterscheidung steuerlich wichtig werden. Denn fließt das Vermögen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Konto, kann daraus unter bestimmten Voraussetzungen eine Schenkung unter Ehegatten entstehen.

Wem gehört das Guthaben auf einem gemeinsamen Ehegatten-Konto? 

Viele Ehepaare nutzen ein gemeinschaftliches Bankkonto. Häufig handelt es sich dabei um ein sogenanntes Oder-Konto.

Beide Ehegatten sind dann Kontoinhaber und können unabhängig voneinander über das Guthaben verfügen. Haben sie keine besondere Vereinbarung getroffen, wird unterstellt, dass das Guthaben beiden Ehegatten zur Hälfte gehört.

Das ist zunächst kein steuerliches Problem.

Ehegatten sind einander unterhaltsverpflichtet. Zahlt beispielsweise der Hauptverdiener aus seinem Gehalt die Miete für die gemeinsame Wohnung sowie Lebensmittel oder Kleidung für die Familie, handelt es sich nicht um eine steuerpflichtige Schenkung. Die Zahlungen dienen vielmehr der Erfüllung der Unterhaltspflicht.

Wann kann ein Ehegatten-Konto zur Schenkungsteuer führen?

Anders sieht es aus, wenn die Zuwendungen über die normale Unterhaltspflicht hinausgehen.

Werden beispielsweise Gehälter, Abfindungen, Veräußerungserlöse oder sonstige Erträge nur eines Ehegatten auf dem gemeinsamen Konto verbucht, kann daraus eine steuerpflichtige Schenkung entstehen.

Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Beträge deutlich über das hinausgehen, was für den angemessenen Lebensunterhalt der Familie benötigt wird, und ob der andere Ehegatte selbstständig über das Geld verfügen kann.

Dann können sogenannte ehebedingte Zuwendungen vorliegen.

Besonders relevant: gemeinsamer Vermögensaufbau

Besonders kritisch kann ein gemeinsames Ehegattenkonto werden, wenn darüber nicht nur der laufende Lebensunterhalt finanziert wird.

Ein Beispiel ist der gemeinsame Vermögensaufbau. Dazu gehören etwa:

  • ein gemeinsames Wertpapierdepot der Ehegatten
  • eine gemeinsame Vermietungsimmobilie

Finanziert ein Ehegatte diesen gemeinsamen Vermögensaufbau allein, können dadurch schenkungsteuerliche Folgen entstehen.

Über die Jahre kann dies dazu führen, dass der persönliche Freibetrag von 500.000,00 € innerhalb von 10 Jahren überschritten wird. Dann kann Schenkungsteuer anfallen.

Wie können Ehegatten schenkungsteuerliche Probleme vermeiden?

Eine Möglichkeit ist, bereits im Vorhinein eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

Vereinbaren die Ehegatten schriftlich, dass das Guthaben auf einem gemeinsamen Ehegatten-Konto oder Wertpapierdepot allein einem Ehegatten zusteht, wird diese Vereinbarung auch steuerlich anerkannt.

Größere Geldbeträge bleiben dann dem Ehegatten zugeordnet, dem sie nach der Vereinbarung zustehen.

Unsere Handlungsempfehlung

Um schenkungsteuerliche Folgen zu vermeiden, sollten Ehegatten zusätzlich über jeweils eigene Einzelkonten verfügen. Dort kann jeder Ehegatte für sich Beträge ansparen.

Das gemeinsame Ehegatten-Konto sollte dann nur in dem Rahmen befüllt werden, der für die normale gemeinsame Haushaltsführung notwendig ist.

Was tun, wenn bereits Schenkungen erfolgt sind? 

Die sogenannte Güterstandsschaukel kann dazu genutzt werden, Schenkungen unter Ehegatten aus der Vergangenheit, beispielsweise durch die Führung von Ehegatten-Konten, nachträglich zu heilen.

Dazu werden die getätigten Schenkungen auf den Zugewinnausgleich im Rahmen der Güterstandsschaukel angerechnet. Nachträglich werden aus den Schenkungen steuerfreie Zugewinnausgleichszahlungen.

Güterstandsschaukel: Wie funktioniert das?

Bei der Güterstandsschaukel wird der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet – ohne tatsächliche Scheidung.

Gesetzlich ist dann ein Zugewinnausgleich vorgesehen. Dieser Zugewinnausgleich unterliegt wie oben beschrieben nicht der Schenkungsteuer.

Grundsätzlich spricht nichts dagegen, im Anschluss wieder von der Gütertrennung in die Zugewinngemeinschaft zu wechseln.

Was ist bei der Güterstandsschaukel zu beachten?

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann nur durch einen notariell beurkundeten Vertrag aufgehoben werden.  

Bei einer schenkungsteuerlichen Gestaltung einer Güterstandsschaukel fallen daher Notarkosten an.

Auch die steuerlichen Auswirkungen sollten umfassend betrachtet werden.

Zunächst sollte geprüft werden, ob durch die Erfüllung der Ausgleichsforderung andere negative ertragsteuerliche Konsequenzen entstehen.

Die Durchführung einer Güterstandsschaukel sollte deshalb zwingend auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmt sein. Eine umfassende steuerliche und juristische Beratung im Vorfeld ist wichtig.

Ehegattenkonto und Schenkungsteuer: Was ist entscheidend?

Ein gemeinsames Konto ist im Alltag praktisch. Steuerlich sollte aber klar sein, wem das darauf liegende Vermögen tatsächlich zugeordnet ist.

Besonders bei größeren Vermögensbeträgen, gemeinsamen Depots oder Immobilien kann es sinnvoll sein, die Vermögenszuordnung frühzeitig schriftlich zu regeln.

Wenn bereits größere Vermögensübertragungen stattgefunden haben, kann die Güterstandsschaukel eine Gestaltungsmöglichkeit sein.

Sie möchten klären, welche Lösung für Ihre Situation sinnvoll ist? Sprechen Sie unser Team Erbschaftsteuer an. Wir beraten Sie zu den schenkungsteuerlichen Auswirkungen von Ehegattenkonten und möglichen Gestaltungen.

Sollten Sie eine weitergehende Beratung wünschen, können Sie sich jederzeit an unser Team Erbschaftsteuer wenden.