Vier Personen sitzen auf Sofa um einen Laptop.

Übertragung des Familienheims auf Kinder: Voraussetzungen und Steuerbefreiung

Das Familienheim kann im Erbfall steuerlich begünstigt übertragen werden. Diese Steuerbefreiung gilt nicht nur für Ehegatten, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch für Kinder.

Welche Voraussetzungen gelten für die Steuerbefreiung?

Damit das Familienheim im Erbfall für Kinder steuerbefreit ist, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das erbende Kind muss unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, nach dem Todesfall in das zuvor vom Erblasser selbstgenutzte Familienheim einziehen.
  • Das Kind muss die Immobilie mindestens 10 Jahre selbst bewohnen.

Außerdem ist die Steuerbefreiung bei Kindern auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.

Wie wirkt sich die 200-qm-Grenze auf die Steuerbefreiung aus?

Die Steuerbefreiung für Kinder gilt nicht für die gesamte Immobilie, wenn das Familienheim größer als 200 qm ist.

Beispiel

Bei einem Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 250 qm würden 200 qm steuerfrei bleiben. Die verbleibenden 50 qm, also 20 % des Wertes der Immobilie, würden der Erbschaftsteuer unterliegen.

Wichtig: Die 200-qm-Grenze gilt nicht pro Kind. Sie ist einmalig für das jeweilige Familienheim zu berücksichtigen.

Was bedeutet „unverzüglich“ beim Einzug in das Familiennheim?

Für die Steuerbefreiung kommt es auch darauf an, wann das erbende Kind in das Familienwohnheim einzieht.

Zieht das Kind innerhalb von sechs Monaten in das Familienheim ein, kann in der Regel von einer Unverzüglichkeit ausgegangen werden.

Nach Ablauf von sechs Monaten muss das erbende Kind darlegen und glaubhaft machen,

  • zu welchem Zeitpunkt es sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat,
  • aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und
  • warum es diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Umstände im eigenen Einflussbereich, wie eine Renovierung der Wohnung, sind dem erbenden Kind nur unter besonderen Voraussetzungen nicht anzulasten.

Ein Grund, den das erbende Kind nicht zu vertreten hat, kann beispielsweise vorliegen, wenn sich der Einzug wegen einer Erbauseinandersetzung zwischen Miterben oder wegen der Klärung von Fragen zum Erbanfall über den Ablauf des Sechsmonatszeitraums zieht. 

Wichtig: Die Schenkung an Kinder ist nicht begünstigt

Die Schenkung des Familienheims auf Kinder ist dagegen nicht begünstigt. 

Gerne unterstützt unserer Team Erbschaftsteuer Sie bei erbschaft- oder schenkungsteuerlichen Fragestellungen.